Impressum
ANGABEN GEMÄSS § 5 TMG
Alpenfrettchen e.V.
1. Vorstand Barbara Rimmel-Fischer
2. Vorstand Katharina W.
Westerhofen 32
87527 Ofterschwang
Deutschland
E-Mail: info@alpenfrettchen.de
Vereinsregisternummer:
VR 20 11 49 Amtsgericht Kempten eingetragen am 06.11.2017
Vom Finanzamt im Sinne §§51,59,60 und 61 AO als gemeinnützig anerkannt:
Steuernummer: 127/107/01073
Veterinäramt Landratsamt Oberallgäu:
Wir besitzen die Erlaubnis nach §11 Abs.1 Nr. 3 Tierschutzgesetz zur Haltung von Frettchen in einer einem Tierheim ähnlichen Einrichtung.
Eintrag Registergericht: VR 201149
VERANTWORTLICH FÜR DEN INHALT IST GEMÄSS § 55 ABS. 2 RSTV
Alpenfrettchen e.V.
1. Vorstand Barbara Rimmel-Fischer
2. Vorstand Katharina W.
Westerhofen 32
87527 Ofterschwang
Deutschland
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
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Siehe auch: DATENSCHUTZERKLÄRUNG
SATZUNG
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: Alpenfrettchen e.V.
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kempten eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er im Namen den Zusatz e.V. - Der Verein hat seinen Sitz in 87527 Ofterschwang. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Bereich der EU.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütze Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereines sind insbesondere:
- Die Förderung des Tierschutzes nach § 52 AO Nr. 2 Abs. 14.
- Aufnahme, Versorgung und Vermittlung von Abgabe- und Fundfrettchen an Personen oder Stellen, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für diese Tiere glaubhaft erkennen lassen.
- Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung über Tierschutzprobleme.
- Förderung des allgemeinen Verständnisses und das Wissen über eine artgerechte Haltung und Ernährung der Öffentlichkeit über die Tierart „Frettchen“.
- Verhütung und Verfolgung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch.
- Ggf. Einschaltung des Veterinäramtes / der Behörden zur Unterbindung von Missständen in der Tierhaltung.
- Die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren.
- Sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen.
- Es besteht keine Verpflichtung gegenüber Personen/Behörden Tiere aufzunehmen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 3 Selbstlosigkeit
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Telefonkosten werden in Höhe eines angemessenen geschätzten Betrags der entstandenen Aufwendungen ersetzt.
Sonstige Kosten, z.B. für die Pflege und Versorgung von Tieren auf Pflegestellen, werden in der nachgewiesenen Höhe ersetzt.
- Es werden ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder unterschieden.
- Sowohl ordentliches als auch Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres sowie juristische Personen, Körperschaften und Vereine werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein. - Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
a) durch freiwilligen Austritt, der zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden muss.
b) durch Ausschluss
c) durch Tod.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tier-Umwelt-Naturschutzbestrebungen allgemein, oder das Ansehen des Vereins schädigt, oder Unfrieden im Verein stiftet. Grobe Verstöße gegen die Satzung sind ebenfalls ein Ausschlussgrund.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied jedoch die Möglichkeit zur Anhörung zu geben.
Gezahlte Beiträge/Zuwendungen werden nicht zurückgezahlt.
b) der Gesamtvorstand
d) die Mitgliederversammlung
b) dem 2. Vorsitzenden
Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
b) dem 2. Vereinsvorsitzenden
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Gesamtvorstandsmitglieder bleiben solange im Amt bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist.
Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied aus, so übernimmt der verbleibende Gesamtvorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgaben des zurückgetretenen Gesamtvorstandsmitglieds kommissarisch.
Das Amt eines Gesamtvorstandmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
b) die Entlastung der Gesamtvorstandsmitglieder
c) die Wahl der neuen Gesamtvorstandsmitglieder
d) die Festsetzung des Beitrags und eventuell sonstiger Gebühren
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Änderungen der Satzung die zur formalen Änderung der Gemeinnützigkeit notwendig sind, darf der Vorstand alleine verfügen.
Vorstehende Satzung wurde am 29.09.2019 in 87527 Ofterschwang geändert und beschlossen.